Mit Gesetzesbeschluß vom
17. Mai 2000 wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen von 10 % auf 14 % erhöht.
Diese Bestimmung tritt äußerst kurzfristig mit 1. 6. 2000 in Kraft.
Umfaßt sind von dieser Regelung
nur Speisen, die zum Verzehr an Ort und
Stelle (Restaurationsumsätze) abgegeben werden. Speisen werden zum Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe und / oder nach ihrer speziellen Aufbereitung dazu geeignet sind, an einem in
räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden, und es werden
Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den
Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne
Sitzgelegenheiten.
Dies bedeutet, daß nicht automatisch jeder Speisenverkauf dem
neuen erhöhten Satz von 14 % unterliegt, sondern nur dann, wenn Vorrichtungen
zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen und die abgegebenen Speisen nach den
Umständen ihrer Abgabe (Teller, Besteck, Service) oder speziellen Aufbereitung
(z.B. Erwärmung) dazu geeignet sind an einem mit der Abgabe in räumlichen
Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden. Es ist daher nicht der tatsächliche Verzehr vor Ort, sondern die bloße Möglichkeit für die Festlegung des Steuersatzes
maßgeblich.
Nicht dem erhöhten
Steuersatz von 14 % unterliegen dauerverpackte Artikel wie Tafel Schokolade,
Kaugummi, Schnitten und Soletti, oder Kühlprodukte wie z.B. verpacktes Eis
(Cornetto, Magnum etc.) Topfen, Mayonnaise, verpackter Aufschnitt. Die Abgabe
solcher Produkte unterliegt daher auch in einem gastronomischen Betrieb dem
Steuersatz von 10 %.
Mit 1.1.2001 erhöht sich
dann auch der Umsatzsteuersatz für die Getränke Kaffee, Tee, Mate etc. von 10 %
auf 20 %, nicht erfaßt von dieser Regelung sind Milch und Milcherzeugnisse
(z.B. Kakao, Buttermilch, Milchshakes und ähnliches).
Damit ergeben sich
zusammengefaßt folgende neue Steuersätze:
|
ab 1.6.2000 |
Ab 1.1.2001 |
||
|
Verzehr vor Ort |
Mitnahme/ Verkauf |
Verzehr vor Ort |
Mitnahme/ Verkauf |
Speisen |
14% |
10% |
14% |
10% |
Tee-,
Kaffeegetränke, Früchte- und Kräutertee als Getränk |
10% |
10% |
20% |
20% |
Kaffee, Tee,
Mate (außer Kräutertee) in fester Form |
20% |
20% |
20% |
20% |
Milch,
-erzeugnisse, Kakao |
10% |
10% |
14% |
10% |
Speiseeis |
10% |
10% |
14% |
10% |
Es ist notwendig, daß die
Losungsaufzeichnungen ab 1.6.2000 auf die neuen Gegebenheiten umgestellt
werden:
Ø
Neuprogrammierung
der Registrierkasse mit neuen Sparten für Speisen (Eis, Kaffee, Tee, Kakao etc.
verbleibt vorerst mit 10 %). In diesem Zuge sollte auch berücksichtigt werden,
daß mit 1.1.2001 eine neuerliche Änderung der Steuersätze für Kaffee und Tee,
Kakao und Speiseeis erfolgen wird.
Ø
Umstellung der
Registrierkasse, daß umsatzsteuergerechte Rechnungen (mit richtigem Ausweis von
Steuersatz und Steuerbetrag) ausgedruckt werden können.
Ø
Überlegung
sonstiger Methoden zur exakten Erfassung der Umsätze, z. B. zweiter Bonkreis,
zweite Strichliste
Werden in einem Unternehmen Speisen auch
über die Gasse verkauft, so unter- liegen diese dem 10 %igen Steuersatz. Es muß
sichergestellt werden, daß für diese Produkte auch der niedrigere
Umsatzsteuersatz von 10 % angewendet werden kann.
Es muß daher organisatorisch vorgesorgt
werden, daß eine exakte Trennung zwischen Speisen und Getränken, die vor Ort
verzehrt werden und die mitgenommen werden, erfolgen kann.
Es sollte auch das Personal betreffend der
geänderten Gesetzeslage geschult und informiert werden, um auch hier den
richtigen Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen und die richtige Bonierung
sicherzustellen.
Die größten Probleme bei der Umsetzung der
neuen Umsatzsteuersätze sind im Bereich der Beherbergung zu erwarten. Dem neuen
14 %igen Umsatzsteuersatz unterliegt nämlich auch das im Zimmerpreis
inkludierte Frühstück bzw. die Halb- oder Vollpension.
Dabei ergibt sich in erster Linie ein
Aufteilungsproblem – wieviel des Gesamtpreises für eine Nächtigung entfällt auf
das Frühstück und bei Halb- oder Vollpension auf die Mahlzeiten.
Laut Erlaß des Bundesministeriums können
folgende Aufteilungen, falls nicht die tatsächlichen Verhältnisse herangezogen
werden, vorgenommen werden. Jeweils der ausgewiesene Prozentsatz ist mit dem
Zimmerpreis zu multiplizieren und dem erhöhten Steuersatz von 14 % zu
unterziehen.
|
Prozentsatz vom
Zimmerpreis |
Unternehmer,
die nur Beherbergungsumsätze (samt Frühstück) tätigen |
0 % |
Betriebe
die auch Halb- oder Vollpension anbieten |
|
Zimmer mit Frühstück |
5 % |
Zimmer mit Halbpension (Frühstück, Hauptmahlzeit,
Jause) |
15 % |
Zimmer mit Vollpension |
20 % |
Betriebe
die All-Inclusive Pauschalen anbieten |
|
Halbpension + Tischgetränke |
20 % |
Vollpension + Tischgetränke |
25 % |
Nach wie vor können jedoch bei der
Aufteilung auch die tatsächlichen Verhältnisse angewendet werden, und sollten
es auch, falls die tatsächlichen Verhältnisse günstiger sind. Wird z.B. bei
einer Halbpension, die vom Gast einen Abend nicht in Anspruch genommen wird ein
Betrag von S 50,00 vom Zimmerpreis abgezogen und beträgt der Anteil für die
Halbpension bei einem Preis von S 1.000,00 S 100,00 wäre es daher günstiger die
tatsächlichen Verhältnisse anzuwenden. Dies wird für jeden Einzelfall geprüft
und dementsprechend auch aufbereitet werden müssen, da zu erwarten ist, daß im
Zuge einer Betriebsprüfung die tatsächlichen Verhältnisse genau überprüft
werden.
Unabhängig von der jeweiligen Höhe der
Aufteilung der Umsätze in 10 % und 14 % sind jedoch folgende organisatorische
Maßnahmen sofort in Angriff zu nehmen:
Ø
Alle jene, die
Computerprogramme für die Abrechnung verwenden, sollten mit den
Software-Herstellern Kontakt aufnehmen, ob weitere Umsatzsteuersätze verwaltet
werden können und wie die neue notwendige Aufteilung der Entgelte für den
Beherbergungsbereich in die Software integriert werden kann.
Ø
Alle jene, die
händische Abrechnungssysteme verwenden, müssen überlegen wie die Trennung in
10%ige und 14%ige Umsätze am leichtesten verwaltet werden kann. (z.B.
Aufzeichnung der Anzahl und des Umsatzes der Nächtigungen mit Frühstück und
solcher mit Halbpension bzw. Vollpension)
Preisänderungen und Kalkulation
Durch die Abschaffung der Getränkesteuer und
die nachfolgende Erhöhung der Umsatzsteuersätze wurde massiv in bestehende
Preiskalkulationen eingegriffen. Die nunmehrige Erhöhung sollte, um
betriebswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, zum Anlaß genommen werden die Preisgestaltung
und Kalkulation der Produkte neu zu überarbeiten.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich nicht
nur die Umsatzsteuer erhöht hat, sondern daß auch die Bier-, Alkohol- und Schaumweinsteuer wesentlich erhöht wird und
sich daher auch die Einkaufspreise für diese Getränke ändern werden. Durch die
gleichzeitige Abschaffung der Getränkesteuer wird es im Bereich der Getränke
jedoch in Summe zu einer Entlastung kommen und es ist zu überlegen, ob durch
eine rasche Preissenkung nicht Marketingvorteile gegenüber der Konkurrenz
erzielt werden können.
Auch wenn die Abschaffung der gesamten
Getränkesteuer, die voraussichtlich mit 1.1.2001 erfolgen wird, eine Entlastung
zur Folge hat, ist genau zu überprüfen, wie sich die Kalkulation durch die
Erhöhung der anderen Steuern verändert, um nicht die Steuerzahlung in Summe zu
erhöhen.
Vor allem für Unternehmen, die einen hohen
Umsatzanteil für Speisen haben wird zu überlegen sein, wie die 4%ige
Umsatzsteuererhöhung wieder kompensiert werden kann. Dabei wird auch zu
berücksichtigen sein, wie die Konkurrenz ihre Preispolitik setzt, da
Preiserhöhungen nicht ohne Rücksicht auf die Konkurrenz vorgenommen werden
können.
ý Mein TIPP
vor dem 1.6.2000
Kaufen sie noch Bier, Schnaps und Sekt bevor die
Erhöhung der Verbrauchssteuern wirksam wird!
Für weitere Informationen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung