Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
von 10 % auf 14 % ab 1.6.2000

 

Mit Gesetzesbeschluß vom 17. Mai 2000 wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen von 10 % auf 14 % erhöht. Diese Bestimmung tritt äußerst kurzfristig mit 1. 6. 2000 in Kraft.

Umfaßt sind von dieser Regelung nur Speisen, die zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsumsätze) abgegeben werden. Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe und / oder nach ihrer speziellen Aufbereitung dazu geeignet sind, an einem in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden, und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten.

Dies bedeutet, daß nicht automatisch jeder Speisenverkauf dem neuen erhöhten Satz von 14 % unterliegt, sondern nur dann, wenn Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen und die abgegebenen Speisen nach den Umständen ihrer Abgabe (Teller, Besteck, Service) oder speziellen Aufbereitung (z.B. Erwärmung) dazu geeignet sind an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu werden. Es ist daher nicht der tatsächliche Verzehr vor Ort, sondern die bloße Möglichkeit für die Festlegung des Steuersatzes maßgeblich.

Nicht dem erhöhten Steuersatz von 14 % unterliegen dauerverpackte Artikel wie Tafel Schokolade, Kaugummi, Schnitten und Soletti, oder Kühlprodukte wie z.B. verpacktes Eis (Cornetto, Magnum etc.) Topfen, Mayonnaise, verpackter Aufschnitt. Die Abgabe solcher Produkte unterliegt daher auch in einem gastronomischen Betrieb dem Steuersatz von 10 %.

Mit 1.1.2001 erhöht sich dann auch der Umsatzsteuersatz für die Getränke Kaffee, Tee, Mate etc. von 10 % auf 20 %, nicht erfaßt von dieser Regelung sind Milch und Milcherzeugnisse (z.B. Kakao, Buttermilch, Milchshakes und ähnliches).

Damit ergeben sich zusammengefaßt folgende neue Steuersätze:

 

 

ab 1.6.2000

Ab 1.1.2001

 

Verzehr vor Ort

Mitnahme/ Verkauf

Verzehr vor Ort

Mitnahme/ Verkauf

Speisen

14%

10%

14%

10%

Tee-, Kaffeegetränke, Früchte- und Kräutertee als Getränk

10%

10%

20%

20%

Kaffee, Tee, Mate (außer Kräutertee) in fester Form

20%

20%

20%

20%

Milch, -erzeugnisse, Kakao

10%

10%

14%

10%

Speiseeis

10%

10%

14%

10%

 

Es ist notwendig, daß die Losungsaufzeichnungen ab 1.6.2000 auf die neuen Gegebenheiten umgestellt werden:

 

Ø      Neuprogrammierung der Registrierkasse mit neuen Sparten für Speisen (Eis, Kaffee, Tee, Kakao etc. verbleibt vorerst mit 10 %). In diesem Zuge sollte auch berücksichtigt werden, daß mit 1.1.2001 eine neuerliche Änderung der Steuersätze für Kaffee und Tee, Kakao und Speiseeis erfolgen wird.

 

Ø      Umstellung der Registrierkasse, daß umsatzsteuergerechte Rechnungen (mit richtigem Ausweis von Steuersatz und Steuerbetrag) ausgedruckt werden können.

 

Ø      Überlegung sonstiger Methoden zur exakten Erfassung der Umsätze, z. B. zweiter Bonkreis, zweite Strichliste

 

Werden in einem Unternehmen Speisen auch über die Gasse verkauft, so unter- liegen diese dem 10 %igen Steuersatz. Es muß sichergestellt werden, daß für diese Produkte auch der niedrigere Umsatzsteuersatz von 10 % angewendet werden kann.

Es muß daher organisatorisch vorgesorgt werden, daß eine exakte Trennung zwischen Speisen und Getränken, die vor Ort verzehrt werden und die mitgenommen werden, erfolgen kann.

 

Es sollte auch das Personal betreffend der geänderten Gesetzeslage geschult und informiert werden, um auch hier den richtigen Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen und die richtige Bonierung sicherzustellen.

 

Die größten Probleme bei der Umsetzung der neuen Umsatzsteuersätze sind im Bereich der Beherbergung zu erwarten. Dem neuen 14 %igen Umsatzsteuersatz unterliegt nämlich auch das im Zimmerpreis inkludierte Frühstück bzw. die Halb- oder Vollpension.

 

Dabei ergibt sich in erster Linie ein Aufteilungsproblem – wieviel des Gesamtpreises für eine Nächtigung entfällt auf das Frühstück und bei Halb- oder Vollpension auf die Mahlzeiten.

 

Laut Erlaß des Bundesministeriums können folgende Aufteilungen, falls nicht die tatsächlichen Verhältnisse herangezogen werden, vorgenommen werden. Jeweils der ausgewiesene Prozentsatz ist mit dem Zimmerpreis zu multiplizieren und dem erhöhten Steuersatz von 14 % zu unterziehen.

 

 

Prozentsatz vom Zimmerpreis

Unternehmer, die nur Beherbergungsumsätze (samt Frühstück) tätigen

 

0 %

Betriebe die auch Halb- oder Vollpension anbieten

 

  Zimmer mit Frühstück

5 %

  Zimmer mit Halbpension (Frühstück, Hauptmahlzeit,

  Jause)

 

15 %

  Zimmer mit Vollpension

20 %

Betriebe die All-Inclusive Pauschalen anbieten

 

  Halbpension + Tischgetränke

20 %

  Vollpension + Tischgetränke

25 %

 

 

Nach wie vor können jedoch bei der Aufteilung auch die tatsächlichen Verhältnisse angewendet werden, und sollten es auch, falls die tatsächlichen Verhältnisse günstiger sind. Wird z.B. bei einer Halbpension, die vom Gast einen Abend nicht in Anspruch genommen wird ein Betrag von S 50,00 vom Zimmerpreis abgezogen und beträgt der Anteil für die Halbpension bei einem Preis von S 1.000,00 S 100,00 wäre es daher günstiger die tatsächlichen Verhältnisse anzuwenden. Dies wird für jeden Einzelfall geprüft und dementsprechend auch aufbereitet werden müssen, da zu erwarten ist, daß im Zuge einer Betriebsprüfung die tatsächlichen Verhältnisse genau überprüft werden.

 

Unabhängig von der jeweiligen Höhe der Aufteilung der Umsätze in 10 % und 14 % sind jedoch folgende organisatorische Maßnahmen sofort in Angriff zu nehmen:

 

Ø      Alle jene, die Computerprogramme für die Abrechnung verwenden, sollten mit den Software-Herstellern Kontakt aufnehmen, ob weitere Umsatzsteuersätze verwaltet werden können und wie die neue notwendige Aufteilung der Entgelte für den Beherbergungsbereich in die Software integriert werden kann.

 

Ø      Alle jene, die händische Abrechnungssysteme verwenden, müssen überlegen wie die Trennung in 10%ige und 14%ige Umsätze am leichtesten verwaltet werden kann. (z.B. Aufzeichnung der Anzahl und des Umsatzes der Nächtigungen mit Frühstück und solcher mit Halbpension bzw. Vollpension)

 

 

Preisänderungen und Kalkulation

 

Durch die Abschaffung der Getränkesteuer und die nachfolgende Erhöhung der Umsatzsteuersätze wurde massiv in bestehende Preiskalkulationen eingegriffen. Die nunmehrige Erhöhung sollte, um betriebswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, zum Anlaß genommen werden die Preisgestaltung und Kalkulation der Produkte neu zu überarbeiten.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich nicht nur die Umsatzsteuer erhöht hat, sondern daß auch die Bier-, Alkohol- und Schaumweinsteuer wesentlich erhöht wird und sich daher auch die Einkaufspreise für diese Getränke ändern werden. Durch die gleichzeitige Abschaffung der Getränkesteuer wird es im Bereich der Getränke jedoch in Summe zu einer Entlastung kommen und es ist zu überlegen, ob durch eine rasche Preissenkung nicht Marketingvorteile gegenüber der Konkurrenz erzielt werden können.

 

Auch wenn die Abschaffung der gesamten Getränkesteuer, die voraussichtlich mit 1.1.2001 erfolgen wird, eine Entlastung zur Folge hat, ist genau zu überprüfen, wie sich die Kalkulation durch die Erhöhung der anderen Steuern verändert, um nicht die Steuerzahlung in Summe zu erhöhen.

 

Vor allem für Unternehmen, die einen hohen Umsatzanteil für Speisen haben wird zu überlegen sein, wie die 4%ige Umsatzsteuererhöhung wieder kompensiert werden kann. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, wie die Konkurrenz ihre Preispolitik setzt, da Preiserhöhungen nicht ohne Rücksicht auf die Konkurrenz vorgenommen werden können.

 

ý Mein TIPP vor dem 1.6.2000

Kaufen sie noch Bier, Schnaps und Sekt bevor die Erhöhung der Verbrauchssteuern wirksam wird!

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung